Rz. 3

Satz 1 verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwingend, keine Personen zu beschäftigen oder zu vermitteln, die wegen einem der folgenden Straftatbestände rechtskräftig verurteilt worden sind:

  • Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB),
  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB),
  • Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB),
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174 b StGB),
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB),
  • Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB),
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 a StGB),
  • Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB),
  • Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (§ 177 StGB),
  • Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB),
  • Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB),
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB),
  • Ausbeutung von Prostituierten (§ 180 a StGB),
  • Zuhälterei (§ 181 a StGB),
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB),
  • Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB),
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB),
  • Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB),
  • Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften (§ 184a StGB),
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB),
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften (§ 184c StGB),
  • Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien (§ 184d StGB),
  • Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen (§ 184e StGB),
  • Ausübung der verbotenen Prostitution, (§ 184f StGB),
  • Jugendgefährdende Prostitution, (§ 184g StGB),
  • Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB),
  • Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB),
  • Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB),
  • Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (§ 184l StGB),
  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB),
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB),
  • Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB),
  • Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB),
  • Förderung des Menschenhandels (§ 233a StGB),
  • Menschenraub (§ 234 StGB),
  • Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB),
  • Kinderhandel (§ 236 StGB).
 

Rz. 4

Die durch das KiföG geänderte Fassung der Vorschrift nahm Bezug auf die persönliche Eignung nach § 72 Abs. 1. Durch die Neufassung sollen Umfang und Begrenzung des Beschäftigungsverbots klarer geregelt werden, indem dieses auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe bezogen wird. Klargestellt ist insbesondere, dass alle in diesem Aufgabenkreis zu beschäftigenden oder zu vermittelnden Personen gemeint sind. Beschäftigung ist jede abhängige, weisungsgebundene, entgeltliche Tätigkeit. Erforderlich ist die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber sowie die Eingliederung in dessen Betrieb. Dazu gehören zunächst einmal hauptamtlich beschäftigte Personen. Für Personen, die nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig sind, enthalten Abs. 3 und 4 besondere Regelungen. Soweit solche Personen in der Tagespflege nach § 23 und in der Vollzeitpflege nach § 33 eine Erlaubnis benötigen (§§ 43, 44), ist § 72a zu beachten. Neben den bei einem Träger der Kinder- und Jugendhilfe Beschäftigten müssen auch diejenigen Personen ein Führungszeugnis vorlegen, die durch einen Träger vermittelt werden. Gemeint sind die in der Kindertagespflege oder in der Vollzeitpflege tätigen Personen. Die Vorschriften über die Pflegeerlaubnis (§ 43 Abs. 2 Satz 4, § 44 Abs. 2 Satz 2) verweisen ebenfalls auf § 72 a.

 

Rz. 5

Die Vorschrift setzt die rechtskräftige Verurteilung voraus (dazu: VG Berlin, Beschluss v. 25.6.2013, 3 L 378.13). Der Gesetzeswortlaut sagt nichts darüber aus, ob und inwieweit bereits ein Ermittlungsverfahren oder ein anhängiges Strafverfahren wegen eines der genannten Delikte der persönlichen Eignung entgegenstehen kann. Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung und Literatur differenziert nach dem Grad der Intensität des Informationsinteresses des Arbeitgebers und der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb auf der einen Seite und dem Schutzinteresse des Arbeitnehmers auf der anderen Seite. Wenn aufgrund der Aufgabenstellung des Arbeitnehmers besondere Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und charakterliche Eignung zu stellen sind und wenn der Arbeitnehmer eine Vertrauensstellung einnimmt, so kann bereits der Verdacht einer Straftat ausreichen, um seine Eignung für diese Position zu verneinen. In Bezug auf die oben aufgeführten Delikte dürfte einiges dafür sprechen, bei einem Mitarbeiter, der beruflichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen hat, bereits aufgrund des Verdachts die Eignung für diese Tätigkeit zu verne...

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