0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Gemäß § 1 JWG hatte jedes deutsche Kind ein Recht auf Erziehung. Ansprüche ausländischer Kinder auf Leistungen der Jugendhilfe ergaben sich jedoch aus zwischenstaatlichen Abkommen und insbesondere aus den Vorschriften des Haager Minderjährigenschutzabkommens und des Europäischen Fürsorgeabkommens. Eine Regelung zum räumlichen Geltungsbereich enthielt das JWG nicht. Insoweit war § 30 SGB I anzuwenden. § 6 hat seit dem 1.4.1993 die durch das 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) modifizierte Fassung. Mit diesem Gesetz wurden die Begrifflichkeiten zum Geltungsbereich des Gesetzes an den Rechtszustand nach Herstellung der Einheit Deutschlands und dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland angepasst. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurde Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 1.10.2005 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt den persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich des SGB VIII. Sie modifiziert die insoweit subsidiäre Regelung in § 30 SGB I. Das Territorialitätsprinzip ist zwar Ausgangspunkt, wird aber in Abs. 3 modifiziert. Abs. 1 nennt die Anspruchsberechtigten mit tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland. Abs. 2 begrenzt die Anwendbarkeit für Ausländer mit Aufenthalt in Deutschland. Abs. 3 regelt die Anwendbarkeit auf Deutsche im Ausland und Abs. 4 betont den Vorrang der Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

2 Rechtspraxis

2.1 Leistungsberechtigte im Inland

2.1.1 Allgemeines

 

Rz. 3

Abs. 1 führt zunächst die in Betracht kommenden Leistungsberechtigten und Adressaten von Leistungen und anderen Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe auf, die nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften des SGB VIII anspruchsberechtigt sein können. Die verwendeten Begriffe werden in § 7 Abs. 1 Nr. 1 (Kind), Nr. 2 (Jugendliche), Nr. 4 (junge Menschen) und Nr. 5 (Personensorgeberechtigte) definiert. Allerdings sind in Abs. 1 Satz 1 als Mütter und Väter auch Adoptiveltern erfasst. Erziehungsberechtigte werden nicht gesondert genannt, da diese Berechtigung vom Personensorgerecht umfasst ist. Abs. 1 Satz 1 betrifft die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen der Jugendhilfe, Abs. 1 Satz 2 die in § 2 Abs. 3 genannten anderen Aufgaben der Jugendhilfe.

2.1.2 Tatsächlicher Aufenthalt

 

Rz. 4

Nach dem Grundsatz des Abs. 1 Satz 1 können nur diejenigen Personen ohne weitere Einschränkungen Leistungen der Jugendhilfe beanspruchen und Adressaten der anderen Aufgaben der Jugendhilfe sein, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Tatsächlicher Aufenthalt beinhaltet die körperliche Anwesenheit im Inland, ein rechtsgeschäftlicher Wille ist nicht erforderlich. Auf die Motivation des Betreffenden oder auf die rechtliche Grundlage des Aufenthalts kommt es nicht an. Insbesondere ist unerheblich, ob er sich erlaubt oder unerlaubt im Inland aufhält und ob er eine Unterkunft hat oder nicht. Ebenso ist unerheblich, ob er an diesem Ort auch einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Begriff des tatsächlichen Aufenthalts ist im Sozialhilferecht entwickelt worden (vgl. dort § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, zuvor § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Unschädlich ist, wenn der tatsächliche Aufenthalt infolge der Inanspruchnahme der Hilfe in das Ausland verlagert wird.

 

Rz. 4a

Mit dem KICK wurde Abs. 1 Satz 3 eingeführt. Um auch Umgangsberechtigten mit tatsächlichem oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland die Beratung und Unterstützung deutscher Jugendämter bei der Ausübung ihres Rechts zum Umgang mit dem in Deutschland lebenden Kind zu ermöglichen, wurde die Vorschrift angepasst (BT-Drs. 15/3676 S. 30). Nach dieser Regelung ist der Aufenthaltsort des um Beratung oder Unterstützung nachsuchenden Sorgeberechtigten nicht maßgeblich, wenn das Kind, auf das sich das Umgangsrecht bezieht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) i. S. d. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I oder der insoweit vorrangigen einschlägigen Regelungen des über- bzw. zwischenstaatlichen Rechts in Deutschland hat.

2.2 Leistungen an Ausländer

2.2.1 Ausländer

 

Rz. 5

Abs. 2 bezieht sich ausschließlich auf die Gewährung von Leistungen i. S. d. § 2 Abs. 2. Für die Erfüllung anderer Aufgaben i. S. d. § 2 Abs. 3 ist gemäß Abs. 2 Satz 2 auch bei Ausländern Abs. 1 maßgeblich. Ausländer ist gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG jede Person, die nicht Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG ist. Demnach ist Ausländer, wer weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt noch als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande v. 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat (sog. Statusdeutsche) und auch nicht durch Abstammung oder durch Eheschließung bis zum 31.12.1953 den Status als Deutscher erworben hat.

2.2.2 Rechtmäßiger oder geduldeter Aufenthalt

 

Rz. 6

Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ist seit dem 1.1.2005 nach den Vorschriften des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) zu beurteilen. Gemäß § 4 Abs. 1 Sat...

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