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Jung, SGB VIII § 59 Beurkundung / 2.2 Die Beurkundungsfälle

Hans-Peter Jung
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Rz. 7

Die zu beurkundenden Erklärungen und Verpflichtungen sind in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 abschließend aufgeführt. Nur für deren Beurkundung ist die Urkundsperson befugt. Beurkundungen außerhalb dieses Zuständigkeitsbereiches sind unwirksam.

2.2.1 Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft und deren Widerruf

 

Rz. 8

Gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 müssen die Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, die in der Vorschrift gesetzlich definiert werden, beurkundet werden. Dazu gehören die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt oder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung. Vorschriften des BGB haben teilweise parallele Regelungen. Gemäß § 1597 Abs. 1 BGB müssen die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 BGB und die Zustimmung der Mutter nach § 1595 BGB öffentlich beurkundet werden. Gemäß § 1594 Abs. 3 BGB kann der Mann die Anerkennung widerrufen. Auch dies ist öffentlich zu beurkunden. Steht der Mutter die elterliche Sorge nicht zu, so ist gemäß § 1595 Abs. 2 BGB die Zustimmung des Kindes erforderlich. Ferner bedarf gemäß § 1599 Abs. 2 Satz 2 BGB die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Ist einer der vorgenannten Personen nicht voll geschäftsfähig, so muss nach Maßgabe von § 1596 Abs. 1 und 2 BGB der gesetzliche Vertreter zustimmen. Der gesetzliche Vertreter des geschäftsunfähigen Vaters bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

 

Rz. 9

Ist ein Beteiligter geschäftsunfähig, so bedarf es der Erklärung des gesetzlichen Vertreters mit Genehmigung des Familiengerichts (bei Minderjährigen) bzw. des Betreuungsgerichts (bei Volljähri...

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