Rz. 1

§ 56 gilt seit dem 1.9.2009 i. d. F. des Art. 105 Nr. 4 des FGG-RG v. 17.12.2008 in der seit dem 1.1.2012 gültigen Fassung des SGB VIII (BGBl. I S. 2022). Durch das FGG-RG wurde das SGB VIII an die neuen verfahrensrechtlichen Regelungen des FamFG angepasst. Die Bestimmung ist in ihrer jetzigen Gestalt auf die ursprüngliche Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, § 55 (BT-Drs. 11/5948 S. 91 zu § 55 [jetzt § 56]; BT-Drs. 11/6748 S. 30 zu § 55 [jetzt § 56]) zurückzuführen. Sie ersetzt und modifiziert die §§ 38 und 39 JWG. Im Rahmen des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) hat der Gesetzgeber durch eine Neufassung des Abs. 2 Satz 1 und 2 klargestellt, dass er die Anwendbarkeit des § 1811 BGB für das Jugendamt als Amtsvormund/-pfleger nicht ausschließe, sondern die Absicht habe, das Jugendamt von der in § 1811 BGB vorgesehenen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zu befreien. § 56 Abs. 3 ist dahingehend ergänzt worden, als Landesrecht bestimmen kann, dass eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Bereithaltung sowie Anlage von Mündelgeld auf Sammelkonten des Jugendamtes nicht erforderlich ist. Durch das Beistandschaftsgesetz v. 4.12.1997 (BGBl. I S. 2846) wurde § 56 um die Beistandschaft entsprechend ergänzt. Durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst.

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