Rz. 3

Die Vorschrift enthält einrichtungsbezogene Meldepflichten, die für alle erlaubnispflichtigen Einrichtungen i. S. d. § 45 gelten. Zur Meldung verpflichtet wird aber nicht die einzelne Einrichtung, sondern ihr jeweiliger Träger. Dieser steht zunächst nach Satz 1 Nr. 1 in der Pflicht, die Betriebsaufnahme unverzüglich anzuzeigen. Unverzüglich heißt entsprechend § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Mit der Betriebsaufnahme sind ferner weitere grundlegende einrichtungsbezogene Angaben zu machen, damit geprüft werden kann, ob die Betriebsaufnahme von der Erlaubnis gedeckt wird: Name und Anschrift des Einrichtungsträgers, Art (Zweckbestimmung) und Standort der Einrichtung, die Zahl der verfügbaren Plätze sowie die Namen und die berufliche Ausbildung (Abschlussprüfungen und Datum) des Leiters und aller Betreuungskräfte (nicht nur der Fachkräfte, BT-Drs. 11/5948, S. 138). Diese Pflicht beinhaltet nach dem eindeutigen Wortlaut nicht die Mitteilung über Name und Ausbildung hinausgehender Personalien, insbesondere nicht die Vorlage von Personalunterlagen oder von polizeilichen Führungszeugnissen (Lakies, NDV 1991 S. 226, 229 f.); Letzteres ist aber in § 72a i. d. F. des BKiSchG vorgesehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge