Rz. 6

Die Erteilung der Pflegeerlaubnis setzt voraus, dass das Wohl des Minderjährigen in der Pflegestelle gewährleistet ist. Bei dieser Prüfung hat der zuständige Jugendhilfeträger prognostisch (vor Aufnahme der Pflege) zu würdigen, ob die Pflegeperson im konkreten Einzelfall nach der Art der Pflegestelle und den individuellen Bedürfnissen sowie dem Entwicklungsstand des aufzunehmenden Minderjährigen persönlich, gesundheitlich und in pädagogischer Hinsicht geeignet ist (Nds OVG, Urteil v. 10.4.2002, 4 LB 53/02 m. w. N.). Diese Eignungsprüfung bezieht sich auf die Einhaltung von Mindeststandards, nicht auf die optimalen Bedingungen. Denn der Jugendhilfeträger hat lediglich den Auftrag, "Gefahren" für das Kindeswohl abzuwehren (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.3.2000, 16 A 4169/98 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.3.1998, 9 S 967/96) und kein eigenes "Erziehungsrecht" (BT-Drs. 11/5948 S. 83). Zu berücksichtigen ist ferner, dass dem Jugendhilfeträger kein Beurteilungsspielraum zusteht, da es sich um eine behördliche Prognoseentscheidung handelt (Ollmann, ZfJ 1995 S. 45 ff.). Schließlich sind die landesgesetzlichen Bestimmungen einzubeziehen, die die Mindeststandards konkretisieren (z. B. § 17 AG KJHG NW).

Im Einzelnen sind – unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse und des Entwicklungsstandes des Minderjährigen – insbesondere folgende Punkte zu würdigen:

 

Rz. 7

Persönliche Eignung der Pflegeperson:

  • Verantwortungsbewusstsein, Umsicht, Fähigkeit zu emotionaler Zuwendung;
  • ein hohes Lebensalter der Pflegeperson spricht nicht unbedingt gegen die persönliche Eignung (Nds OVG, a. a. O.); hier ist aber der gesundheitlichen Eignung besonderes Augenmerk zu schenken;
  • auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensrichtung spricht nicht zwingend gegen die Eignung (OLG Köln, Beschluss v. 25.3.1999, 21 WF 45/99);
  • bei einschlägigen Vorstrafen ist die persönliche Eignung nicht gegeben. Das sind nach Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 1 und 5 vor allem: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184e StGB), Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB) und Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB). Dies soll durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses überprüft werden, § 72a Abs. 1 Satz 2;
  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (VG München, Beschluss v. 15.6.2009, M 18 E 09.2383; vgl. für Nordrhein-Westfalen auch: § 17 Buchst. c AG KJHG NW).
 

Rz. 8

Gesundheitliche Eignung der Pflegeperson:

  • ausreichende körperliche und seelische Belastbarkeit (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 2.9.2008, 12 B 1224/08); insbesondere letzteres ist entscheidend, weil die Betreuung "fremder" Kinder ein hohes Maß an psychischer Stabilität erfordert, um auch Stress- und Krisensituationen angemessen bewältigen zu können (Nds OVG, Beschluss v. 4.6.2010, 4 PA 144/10 zur Tagespflege und psychischen Behinderungen);
  • nicht gegeben bei Krankheiten der Pflegeperson oder anderer im Haushalt lebender Personen, die das Wohl des Kindes nicht unerheblich gefährden (vgl. für Nordrhein-Westfalen auch: § 17 Buchst. e AG KJHG NW). Dies kann durch Vorlage eines Gesundheitszeugnisses geprüft werden;
  • nicht gegeben bei Alkoholismus; der "trockene" Alkoholiker kann aber geeignet sein, insbesondere bei günstiger Rückfallprognose (Nds OVG, a. a. O.);
  • das Vorliegen einer Erwerbsminderung spricht nicht per se gegen die Eignung (Nds OVG, a. a. O.).
 

Rz. 9

Pädagogische Eignung der Pflegeperson:

  • ein pädagogischer Abschluss ist nicht erforderlich; ist ein solcher aber vorhanden, so hat dies Indizwirkung für das Vorliegen der erforderlichen erzieherischen Kompetenz;
  • im Übrigen ist ein Mindestmaß (kein Optimum, s. o.) an erzieherischer Kompetenz erforderlich, ferner Sensibilität für die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung;
  • längere Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen;
  • das Vorliegen eines pädagogischen Konzeptes ist sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich;
  • Gleiches gilt für Beratungs- und Fortbildungsbereitschaft;
  • die Eignung ist zu verneinen, wenn die Pflegeperson körperliche Züchtigung als ein erlaubtes und notwendiges Erziehungsmittel betrachtet, da dies dem Anspruch des Kindes nach § 1631 Abs. 2 BGB auf gewaltfreie Erziehung widerspricht; insoweit genügt bereits ein einmaliger Vorfall für die Feststellung der fehlenden Eignung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 2.9.2008, 12 B 1224/08 für die Tagespflege; a. A. VG Karlsruhe, Urteil v. 23.1.2001, 2 K 4132/98 bei fehlender Wiederholungsgefahr).
 

Rz. 10

Räumliche Eignung der Pflegestelle:

  • ausreichende Räumlichkeiten vgl. für Nordrhein-Westfalen auch: § 17 Buchst. f AG KJHG NW);
  • bei der Aufnahme von Kindern: kindgerechte Räumlichkeiten, die dem Bewegungsbedürfnis des Kindes Rechnung tragen;
  • ausreichende hygienische Verhältnisse. Dies kann ggf. durch einen Hausbesuch geklärt werden, der allerdings vorbehaltlich landesrechtlicher Regelungen (§ 49) nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann; eine Weigerung kann aber Rückschlü...

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