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Schon aus den vorangehenden Ausführungen geht hervor, dass der Vorrang der freien Jugendhilfe begrenzt ist. Zudem nennt der Wortlaut des Abs. 2 zwingend zu beachtende Voraussetzungen. Nur anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe kann der Vorrang eingeräumt werden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind in § 75 Abs. 1 und 2 geregelt. Ein Rechtsanspruch auf Anerkennung kann demnach erst nach 3-jähriger Tätigkeit erworben werden. Gemäß § 75 Abs. 3 sind die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die Bundesverbände der freien Wohlfahrtspflege kraft Gesetzes anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

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