Rz. 12

§ 39 Abs. 2 Satz 4 enthält eine Verweisungsvorschrift für die Bemessung der laufenden Leistungen auf Abs. 4 bis 6, sofern die Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege gemäß § 33 und der Hilfe bei einer geeigneten Pflegeperson gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 3 betroffen sind.

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