Rz. 4

Abs. 1 legt den Umfang der Förderung in der Kindertagespflege fest und nimmt dabei Bezug auf § 24 Abs. 1, der in den Abs. 2 und 3 Ansprüche auf Betreuung in Kindertagespflege regelt.

 

Rz. 5

Abs. 1 nennt als Grundlagen der Förderung in Kindertagespflege:

  • die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson (soweit nicht bereits durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen),
  • die fachliche Beratung,
  • die Begleitung,
  • die weitere Qualifizierung und
  • die Gewährung einer laufenden Geldleistung.

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