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Absatz 2 Satz 1 formuliert wortgleich mit Art. 6 Abs. 2 GG das Erziehungsrecht und die Erziehungspflicht der Eltern sowie das sog. staatliche Wächteramt. Das Erziehungsrecht ist ein Grundrecht der Eltern. Es hat Vorrang vor allen abgeleiteten Erziehungsmaßnahmen, die das SGB VIII vorsieht. Als Grundrecht ist das Erziehungsrecht zunächst einmal Abwehrrecht gegenüber dem Staat. Die zugleich formulierte Pflicht der Eltern zur Erziehung stellt keine das Elternrecht eingrenzende Schranke dar, sondern ist dessen integraler Bestandteil. Dies verdeutlicht der von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geprägte Begriff der Elternverantwortung (BVerfG, Beschluss v. 29.7.1968, 1 BvL 20/63, 1 BvL 31/66; BVerfG, Urteil v. 6.2.2001, 1 BvR 12/92). So wird verfassungsrechtlich das Elternrecht mit dem aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG erwachsenden Recht des Kindes in Einklang gebracht. Prozessrechtlich gebietet der Grundrechtsschutz, dass in das grundrechtlich geschützte Sorgerecht der Eltern nur durch familiengerichtliche Entscheidung eingegriffen werden darf. Solange eine solche gerichtliche Entscheidung nicht vorliegt, entscheiden die Eltern über die Inanspruchnahme von Hilfen nach diesem Gesetz, so z. B. über die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung, Erziehungsberatung usw. Falls eine einvernehmliche Entscheidung der Eltern nicht möglich ist, kann das Gericht gemäß § 1628 BGB einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen. Nur bei schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls trifft das Familiengericht nach Maßgabe des § 1666 BGB die erforderlichen Maßnahmen.

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