Rz. 5

Absatz 1 führt den Begriff der Förderung der Entwicklung ein. Dieser Begriff, der in einer Vielzahl einzelner Vorschriften des SGB VIII verwendet wird, macht deutlich, dass in erster Linie durch Hilfeangebote und Hilfeleistungen an die jungen Menschen und lediglich nachrangig durch staatliche Eingriffe das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht werden soll. Schon hier wird der Paradigmenwechsel in der Jugendhilfe vom Eingriffsgesetz zum Leistungsgesetz deutlich. Präventiv orientierte Leistungsangebote treten in den Vordergrund, ordnungsrechtliche Eingriffe sind demgegenüber nachrangig und auf das für das Wohl der jungen Menschen unabwendbare Maß begrenzt. Ob und inwieweit die Förderung der Entwicklung über das hinausgeht, was die Erziehungswissenschaft unter dem Begriff der Erziehung versteht, ist fraglich. Jedenfalls wollte der Gesetzgeber in dem Programmsatz des Abs. 1 für jedermann deutlich herausstellen, dass über den Kernbereich der Erziehung hinaus auch die psychosoziale Entwicklung und auch die körperliche und seelische Gesundheit der jungen Menschen gefördert werden soll.

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