Rz. 12

Die Bank darf den eingegangenen Betrag auch nicht mit eigenen Forderungen verrechnen und ihn damit der Rücküberweisung entziehen. In Betracht kommen Forderungen aus gewährten Dispositionskrediten, Depotkosten, Kontoführungskosten oder laufende Raten aus Teilzahlungskrediten. In einem laufenden Konto findet die Verrechnung nicht schon mit der Einstellung in das Kontokorrent statt. Zu diesem Zeitpunkt muss ohnehin zurücküberwiesen werden (vgl. Rz. 11). Erst mit der vereinbarten periodischen Abrechnung des Kontokorrents findet die Verrechnung statt, die bezüglich der zu Unrecht gezahlten Leistung über Abs. 3 Satz 4 gegenüber dem Unfallversicherungsträger unwirksam ist.

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