Rz. 94

Die Gefahr des Wiederauflebens kommt in Betracht, wenn die Berufskrankheit bereits zuvor ausgebrochen war, wenn also alle Voraussetzungen des Berufskrankheiten-Tatbestandes gegeben waren und der Versicherungsfall eingetreten war. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Krankheit ausgeheilt war, nun aber mit einem erneuten Ausbruch der Krankheit zu rechnen ist, wenn die gefährdende Tätigkeit fortgesetzt wird. Dies kommt insbesondere bei chronischen Erkrankungen mit sporadisch auftretenden Krankheitsschüben in Betracht, z. B. bei der Berufskrankheit nach Nr. 5101 (Hauterkrankungen) oder nach Nr. 4301 oder 4302 (obstruktive Atemwegserkrankungen).

 

Rz. 95

Die Gefahr der Verschlimmerung besteht dann, wenn bei einer bereits anerkannten Berufskrankheit bei Fortsetzung der gefährdenden Tätigkeit die Erkrankung schwerwiegendere Folgen zeitigt (z. B. fortschreitende Minderung des Hörvermögens bei bereits bestehender Lärmschwerhörigkeit nach Nr. 2301 der Anl. 1 zur BKV) oder Begleiterkrankungen hinzutreten (z. B. psychische Erkrankung infolge lärmbedingtem Ohrgeräusch – Tinnitus).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge