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Der Versicherungsfall einer Listen-Berufskrankheit kann nicht vor dem Zeitpunkt eintreten, zu dem ihre Aufnahme in die Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in Kraft getreten ist. In den Stichtagsregelungen des § 6 BKV wird der Begriff des Versicherungsfalls nicht in seiner gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII gesetzlichen Bedeutung, sondern untechnisch und gleichbedeutend mit "Erkrankung" verwendet, so dass in diesen Regelungen unter dem "Versicherungsfall" der "Erkrankungsfall" zu verstehen ist (BSG, Urteil v. 17.5.2011, B 2 U 19/10 R). Von dem Versicherungsfall, d. h. dem Anspruch auf Feststellung (sog. Anerkennung) eines Versicherungsfalls i. S. d. § 7 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 ist der Leistungsfall, d. h. der aufgrund eines Versicherungsfalls ggf. unter weiteren Voraussetzungen entstehende Anspruch auf bestimmte Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterscheiden (BSG, a. a. O. mit Hinweis auf Urteil v. 30.10.2007, B 2 U 12/06 R).

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