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Ehrenamtliche Tätigkeiten für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband sind nur dann versichert, wenn sie den Interessen eines bestimmten Unternehmens zu dienen bestimmt sind (BSG, Urteil v. 30.1.1970, 2 RU 197/67; Urteil v. 29.1.1971, 2 RU 253/68). Das ist auch dann der Fall, wenn bei einer Veranstaltung Wissen vermittelt wird, das für den Betrieb von Nutzen ist. Nur dann besteht der innere Zusammenhang zu einer nach § 2 Abs. 1 versicherten Tätigkeit. Die Angestellten von Gewerkschaften und Berufsverbänden sind selbstverständlich unabhängig von diesen Gesichtspunkten als Arbeitnehmer im Rahmen ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit nach § 2 Abs. 1 versichert. Tätigkeiten in den Gremien von Gewerkschaften (Vorstand, Vertreterversammlung, Tarifkommission) sind jedenfalls nicht nach § 2 Abs. 1 versichert. Sie können jedoch nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 versichert sein, wenn sie wie Beschäftigte der Gewerkschaft oder des Berufsverbandes, d. h. wie Arbeitnehmer tätig werden. Letztere sind selbstverständlich als Arbeitnehmer versichert.

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