Rz. 2

Die Vorschrift enthält eine Sonderbestimmung für die Änderung von Renten auf unbestimmte Zeit bzw. das Verbot von Neufestsetzungen dieser Renten während Zeiten, in denen Anspruch auf Verletztengeld besteht. Sie entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 622 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 RVO) und stellt klar, dass das sog. Schutzjahr nur für Änderungen der MdE zuungunsten des Versicherten eingreift. Abweichend von der Vorgängerregelung kann auch während des Bezugs von Übergangsgeld eine Neufeststellung erfolgen. Dies ist sachgerecht, denn Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben auf die Höhe der MdE keinen Einfluss. Die Ergänzung in Abs. 2 hinsichtlich der Betriebs- und Haushaltshilfe berücksichtigt die Regelung des § 55.

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