Rz. 3

Abs. 1 führt die Anspruchsberechtigten für das Sterbegeld auf. Damit werden zuvor bestehende Unklarheiten beseitigt. Das Sterbegeld wird an denjenigen aus dem Kreis der in Abs. 1 genannten in Betracht kommenden Berechtigten gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt (Abs. 3). Anders als die in §§ 65 ff. aufgeführten Leistungen hat das Sterbegeld keine Unterhalts-, sondern eine Aufwendungsersatzfunktion und soll demjenigen, der Kosten für die Beerdigung eines infolge eines Versicherungsfalls verstorbenen Versicherten getragen hat, (pauschaliert) Aufwendungen ersetzen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 8.2.2001, HVBG-INFO 2001 S. 2029). Die Höhe des Sterbegeldes ist unabhängig von dem tatsächlich entstehenden Aufwand für die Bestattung. Anders als bisher nach § 589 Abs. 1 RVO richtet sich die Höhe nicht mehr nach dem Jahresarbeitsverdienst (JAV), sondern beträgt pauschal ein Siebtel der der zum Todeszeitpunkt geltenden Bezugsgröße. Diese ist in § 18 SGB IV definiert.

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