Rz. 11

Wird die vorläufige Entschädigung nicht innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums abgeändert, entzogen oder als Rente auf unbestimmte Zeit festgestellt, wird sie kraft Gesetzes zur Rente auf unbestimmte Zeit. Bei der Berechnung des 3-Jahres-Zeitraums zählt der Tag des Versicherungsfalls nicht mit (§ 26 SGB X, § 188 BGB).

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