Rz. 1

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht. Lediglich beim Bezug einer Kinderzulage gilt § 584 Abs. 1 Satz 2 RVO fort (vgl. § 217 Abs. 3). Eine gesonderte Bestimmung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kürzung ist entfallen, da die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende der Rente mit dem Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in §§ 72 bis 74 zusammengefasst sind. Darüber hinaus ergibt sich eine Änderung in Bezug auf die zu berücksichtigenden Renten. Nunmehr sind nicht nur Dauerrenten zu berücksichtigen, sondern auch Renten als vorläufige Entschädigung (vgl. hierzu Rz. 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge