Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG – v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten und lehnt sich im Wesentlichen an das bis dahin geltende Recht an (§§ 580, 581 RVO). Im Wesentlichen kann daher auf die frühere Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden.

 

Rz. 2

Mit dem UVEG hat der Gesetzgeber die Mindestdauer des Vorliegens einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von der 13. Woche auf die 26. Woche heraufgesetzt. Die Änderung lehnt sich an das nach dem BVG und BeamtVG geltende Recht an. Hierdurch wird der Bezug kurzfristiger Renten vermieden. Bei Vorliegen einer rentenberechtigenden MdE für weniger als 26 Wochen nach dem Versicherungsfall wird angenommen, dass dieser nicht geeignet war, nennenswerte wirtschaftliche Nachteile für den Versicherten zu verursachen, so dass eine Überversorgung von Leichtverletzten, die neben der kurzfristigen Rente ihr bisheriges Arbeitsentgelt ohne Einbuße erzielen, vermieden wird (vgl. auch BT-Drs. 13/2204 S. 90).

 

Rz. 3

Abweichend von dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht definiert Abs. 2 Satz 1 den Begriff der MdE entsprechend der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Im Gegensatz hierzu schließt der Bezug von Übergangsgeld wegen beruflicher Rehabilitation infolge des Versicherungsfalls im Anschluss an die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit den Rentenbezug nicht mehr aus, so dass der Unfallversicherungsträger mit dem Beginn der beruflichen Rehabilitation neben dem Übergangsgeld auch Rente leistet. Diese Regelung verhindert eine Schlechterstellung von Schwerverletzten gegenüber Versicherten, die wegen der Art ihrer Verletzung nach kurzer Zeit wieder arbeitsfähig werden und mit niedriger MdE frühzeitig neben ihrem bisherigen Verdienst eine Rente beziehen. Der Schwerverletzte hingegen war nämlich in der Vergangenheit lange Zeit auf das gegenüber dem Verletztengeld niedrigere Übergangsgeld angewiesen und hatte erst nach Abschluss der beruflichen Rehabilitation einen Anspruch auf Rente (vgl. auch BT-Drs. 13/2204 S. 93).

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