Rz. 4

Das Verletztengeld ist vom Krankengeld nach § 44 SGB V abzugrenzen, das ebenfalls Entgeltersatzfunktion hat und an einen ähnlichen Sachverhalt anknüpft. In der Regel liegen die Voraussetzungen für den Bezug des Krankengeldes gleichzeitig vor. Eine Konkurrenzsituation entsteht indes nur, wenn zugleich eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht und die versicherte Person nicht nach § 44 Abs. 1 SGB V kraft Gesetzes oder nach § 44 Abs. 2 SGB V als freiwillig Versicherter kraft Satzung der Krankenkasse vom Krankengeldbezug ausgeschlossen ist. Der Bezug von Krankengeld ist überdies gemäß § 11 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen, wenn es aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen wäre. Besteht hingegen eine private Krankenversicherung, kann es zu Doppelzahlungen kommen (BSG, Urteil v. 14.11.1996, 2 RU 5/96).

 
Praxis-Beispiel

Der angestellte Automechaniker A rutscht bei der Reparatur eines Kundenfahrzeugs auf einer Öllache aus, bricht sich den rechten Arm und ist wegen dieses Arbeitsunfalls 6 Wochen arbeitsunfähig. Er bekommt Verletztengeld nach § 45. Der Anspruch gegen seine Krankenversicherung auf Krankengeld ist ausgeschlossen.

 

Rz. 5

Falls der Anspruch auf Krankengeld höher ist als derjenige auf Verletztengeld, ist von dem Ausschluss des § 11 Abs. 4 SGB V auch der überschießende Teil, der sog. Krankengeld-Spitzbetrag umfasst (BSG, Urteil v. 25.6.2002, B 1 KR 13/01 R; Nehls, in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 46 Rz. 7; anders noch zu § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V a. F.: BSG, Urteil v. 23.11.1995, 1 RK 13/94). Zum Verhältnis zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vgl. von Koppenfels, NZS 2002 S. 241.

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