Rz. 4

Der Versicherte muss wegen des Gesundheitsschadens infolge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sein (vgl. § 40 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV). Unter Hinweis auf die Begründung zur KfzHV (BR-Drs. 266/87 S. 16) wird ein Zeitraum von wenigstens 6 Monaten verlangt (vgl. Krasney, in: Brackmann, SGB VII, § 40 Rz. 9). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Versicherte für kürzere Zeiträume keinen Anspruch auf Unterstützung hat; vielmehr ist zu prüfen, ob dem Versicherten nicht durch weniger aufwendige Maßnahmen geholfen werden kann. Dies kann etwa durch die kostengünstigere Übernahme von Beförderungskosten oder Aufwendungen für einen Mietwagen geschehen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KfzHV).

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