Rz. 5

Versicherungsfrei sind Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften gelten. Einschlägige Unfallfürsorgevorschriften sind die §§ 30 ff. BeamtVG, die nicht nur für die Bundesbeamten, sondern auch für die Landes-, Kommunal- und Kommunalverbandsbeamten sowie die Beamten der sonstigen unter der Aufsicht eines Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts angewendet werden. Darüber hinaus gelten sie für hauptamtliche Richter und sogar, wenn die Genannten in der Funktion als Personalvertreter einen Unfall erleiden; denn § 109 BPersVG erklärt die Vorschriften für entsprechend anwendbar. Nach § 96 Abs. 3 SGB IX besitzen die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen dieselbe persönliche Rechtsstellung wie Personalräte, weshalb § 109 BPersVG anwendbar ist. Schließlich ordnen die Ministergesetze der Länder die entsprechende Anwendung der Unfallfürsorgevorschriften für Landesbeamte und damit die Geltung der §§ 30 ff. BeamtVG an (vgl. z. B. § 21 MinisterG Baden-Württemberg). Keine Anwendung finden die Fürsorgevorschriften auf beurlaubte oder dienstenthobene Beamte und Beamte auf Widerruf. Nicht kraft Gesetzes erfasst sind Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes.

 

Rz. 6

Die den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften entsprechenden Grundsätze gelten für die Dienstordnungsangestellten der Unfallversicherungsträger (§§ 144 ff.) und diejenigen der Krankenkassen vor Inkrafttreten des GRG am 1.1.1989. Sie setzen keine Identität, sondern eine wesentliche Übereinstimmung nach Voraussetzungen und Leistungen voraus.

 

Rz. 7

Für Angestellte in privaten Wirtschaftsunternehmen als auch für die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes kann eine entsprechende Geltung von Unfallfürsorgevorschriften in einem Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart werden. Teilweise wird in der Literatur eine Einschränkung auf allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge vertreten (vgl. Riebel, in: Hauck, SGB VII, § 4 Rz. 17; Wiester, in: Brackmann, SGB VII, § 4 Rz. 29). Jeder Tarifvertrag gilt zwingend und unmittelbar für die Mitglieder der tarifschließenden Organisationen. Die Allgemeinverbindlichkeit bewirkt allein eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer. Inhaltlich ist ausschließlich die tarifliche Regelung maßgeblich. Grundlage der entsprechenden Geltung beamtenrechtlicher Grundsätze können daher alle Tarifverträge sein. Um eine Umgehung des zwingenden Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung zu verhindern, ist zusätzlich erforderlich, dass die Erfüllung gewährleistet ist (Begründung des Entwurfs zum UVNG, BT-Drs. IV/120 S. 52 zu § 541 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Eine Gleichwertigkeit der Leistungen wird allerdings nicht verlangt. Das BSG verlangt dafür 2 Mindestvoraussetzungen:

1. Es muss ein Rechtsanspruch auf die Unfallfürsorgeleistungen bestehen (vgl. BSG, Urteil v. 27.3.1990, 2 RU 43/89, HV-Info 1990 S. 1215) und
2. der Anspruch muss mit normativer Wirkung geregelt sein, z. B. in der Satzung einer Ruhegehalts- oder Versorgungskasse. Eine Regelung in einer Verwaltungsvorschrift ist nicht ausreichend. Eine private Versicherung genügt ebenfalls nicht (vgl. BSG, Urteil v. 26.5.1966, 2 RU 222/61, BSGE 25 S. 45, 48).

Der BAT, nun auch der TVöD und die TV-L der Länder, die für die größte Gruppe der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst gelten, enthalten keine solche Vereinbarung.

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