Rz. 3

Die Unfallversicherungsträger sind nach Eintritt eines Versicherungsfalls verpflichtet, eine frühzeitige und sachgemäße Heilbehandlung als Sachleistung zu erbringen (vgl. § 26 Abs. 2). Die Heilbehandlung kann auch eine besondere unfallmedizinische Heilbehandlung umfassen. Um dem Verletzten die beste Heilbehandlung zu gewähren, haben die Unfallversicherungsträger das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren entwickelt. Dieses ist geprägt von folgenden Grundsätzen:

  • Erstversorgung am Unfallort,
  • rechtzeitige Erfassung der Verletzten durch die Unfallversicherungsträger,
  • Auswahl der Verletzten, die einer fachärztlichen oder besonderen Heilbehandlung bedürfen,
  • nahtlose Koordination zwischen Klinik, niedergelassenem Arzt und Verwaltung sowie
  • Rehabilitation aus einer Hand.
 

Rz. 4

Abs. 1 Satz 2 ermächtigt die Unfallversicherungsträger, besondere Anforderungen an die am Heilverfahren beteiligten Ärzte und Kliniken zu stellen (vgl. auch § 28 Abs. 4). Durch die Mitwirkung besonders qualifizierter Ärzte und Kliniken wird die Qualität der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung sichergestellt.

 

Rz. 5

Nach Abs. 1 Satz 3 sind die Unfallversicherungsträger befugt, die besonderen Heilverfahrensarten (D-Arzt-Verfahren; Verletzungsartenverfahren; Schwerstverletzungsartenverfahren, vgl. § 23 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger) weiterhin zu praktizieren und neue Verfahrensarten zu entwickeln.

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