2.1 Überbetriebliche Dienste der Unfallversicherungsträger

2.1.1 Einrichtung der Dienste

 

Rz. 2

Gemäß Abs. 1 Satz 1 können die Unfallversicherungsträger im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste als unselbstständige Teile des Trägers einrichten, die allerdings räumlich und personell innerhalb des Unfallversicherungsträgers organisiert sein müssen (Abs. 1 Satz 3). Das Nähere regelt die Satzung des Unfallversicherungsträgers. Einrichtungen in privatrechtlicher Rechtsform, wie etwa der Berufsgenossenschaftliche arbeitsmedizinische Dienst e. V. dürfen unabhängig von der Vorschrift eingerichtet werden (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 24 Rz. 4). Gemäß § 151 Satz 1 werden die Mittel für die Einrichtungen von den Unternehmern aufgebracht, die diesen Einrichtungen angeschlossen sind. Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zulassen. Mehrere Unfallversicherungsträger können einen gemeinsamen sicherheitstechnischen und/oder arbeitsmedizinischen Dienst einrichten. Der Unfallversicherungsträger kann ferner die Kriterien für den Anschluss von Unternehmen in der Satzung regeln.

2.1.2 Datenschutz

 

Rz. 3

Die räumlich und personell getrennte Organisationseinheit des Dienstes darf gemäß Abs. 1 Satz 2 Sozialdaten nur mit vorheriger Einwilligung des Betroffenen an die übrigen Organisationseinheiten des Unfallversicherungsträgers weitergeben. Dies wird auch als datenschutzrechtliche Abschottungsregelung bezeichnet (Eichendorf, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 24 Rz. 42). Die Bezugnahme auf § 203 beinhaltet eine Ausnahmeregelung. Danach soll die Auskunftspflicht nach § 203 Abs. 1 Satz 1 der Ärzte und Zahnärzte, die nicht an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, gegenüber dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen Auskunft über die Behandlung, den Zustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Versicherten zu erteilen, soweit dies für die Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich ist, soll dies auch für die Ärzte der eigenen Dienste gelten. Abs. 1 Satz 3 normiert die Abschottung auch in räumlicher und personeller Hinsicht.

2.2 Anschlusspflicht

 

Rz. 4

Die Anschlusspflicht des Unternehmers an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst gemäß Abs. 2 ist subsidiär. Sie kann nur dann in der Satzung bestimmt werden, wenn der Unternehmer nicht innerhalb einer vom Unfallversicherungsträger gesetzten angemessenen Frist tätig geworden ist und nicht in ausreichendem Umfang Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt hat. Vorab müssen die Unternehmer über die Möglichkeit, selbst tätig zu werden und über die Frist informiert werden. Den Nachweis über die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit kann der Unternehmer durch geeignete Unterlagen belegen. Die Anschlusspflicht kann auch zu einem späteren Zeitpunkt eintreten, wenn die anderweitige Bestellung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften entfällt. Sie kann auch später wegfallen, wenn der Unternehmer später die Bestellung vornimmt. Die Bestimmung der Anschlusspflicht als auch deren Aufhebung sind als Verwaltungsakte zu qualifizieren.

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