0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in das SGB VII überführt und trat am 21.8.1996 in Kraft. Vorgängervorschrift war § 719 RVO a. F. Weggefallen ist der nach altem Recht vorgeschriebene Sicherheitsausschuss, der in § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ArbSichG) als "Arbeitsschutzausschuss" seine Entsprechung gefunden hat. Ebenfalls weggefallen ist die nach altem Recht obligatorische monatliche Besprechung zwischen Unternehmer und Sicherheitsbeauftragten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Pflicht zur Annahme des Amtes "Sicherheitsbeauftragter" ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen worden und auch nicht aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht abzuleiten (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.10.1994, 4 Sa 412/94).

Bei einer jahrelangen Ausübung des Amtes kann nach einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein (a.a.O.) diese Tätigkeit zum Inhalt des Arbeitsvertrags geworden sein.

2 Rechtspraxis

2.1 Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

 

Rz. 3

Der Unternehmer ist gemäß Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sind. Beschäftigte sind die Versicherten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Leitende Angestellte und Auszubildende zählen mit. Nicht mitgezählt werden der Unternehmer selbst, Familienangehörige ohne Beschäftigungsverhältnis und ehrenamtliche Mitarbeiter. Teilzeitbeschäftigte werden nach § 20 DGUV Vorschrift 1 und Abschnitt 4.2 der DGUV Regel 100-001 anteilig berücksichtigt. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden werden mit 0,25, von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berechnet (Eichendorf, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 22 Rz. 33). Aushilfen zählen nur dann mit, wenn sie im Jahresdurchschnitt mit einer gewissen Regelmäßigkeit beschäftigt werden (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 22 Rz. 2).

 

Rz. 4

Gemäß Abs. 1 Satz 2 zählen Personen dazu, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlasst worden sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen i. S. v. § 23 SGB VIII sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme aufgrund landesrechtlicher Regelungen erfolgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 a), Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen (§ 2 Nr. 8 b), Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 c) sowie Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nr. 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§ 2 Nr. 10a) und Personen, die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§ 2 Nr. 10b).

 

Rz. 5

Abs. 1 schreibt nicht die Mitbestimmung von Personalrat oder Betriebsrat vor, sondern die Beteiligung. Organisatorische Regelungen (Einsatzbereiche, Einsatzzeiten) sind nach Vorschriften des PersVG bzw. des BetrVG mitbestimmungspflichtig. So hat die Rechtsprechung (OVG Münster, Beschluss v. 15.12.1999, 1 A 5101/97.PVL) ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten angenommen. Die zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten müssen keine besonderen Voraussetzungen mitbringen. Sie müssen Versicherte sein und müssen die betrieblichen Gegebenheiten kennen. Eine Pflicht zur Annahme der Bestellung kann sich für den versicherten Arbeitnehmer nur aus dem Arbeitsvertrag oder aus tarifvertraglichen Regelungen, jedoch nicht aus den Vorschriften des SGB VII ergeben (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 22 Rz. 3). Die Bestellung bzw. die Abberufung erfolgt durch formfreie Erklärung des Arbeitgebers. Die Unfallversicherungsträger halten dazu Vordrucke vor. Die Aus- und Fortbildung der Sicherheitsbeauftragten ist i...

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