Rz. 1a

§ 218 enthält eine Übergangsregelung für die Überführung der Ausführungsbehörden für Unfallversicherung bei den Ländern und Gemeinden in rechtlich selbständige Unfallversicherungsträger. Geregelt wird der zeitliche Rahmen der Organisationsumbildung auch im Hinblick auf den Übergang der Rechte und Pflichten der Länder und Gemeinden als Unfallversicherungsträger auf die Unfallkasse. Nach früherem Recht waren die Länder gemäß § 655 RVO selbst Träger der Eigenunfallversicherung. Deren Aufgaben nahmen gemäß § 766 Abs. 2 RVO die Ausführungsbehörden wahr.

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