Rz. 13

Abs. 4 übernimmt die Sonderregelung für den JAV von Seeleuten nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht des § 1152 Abs. 6 RVO.

Mithin sind für die in der Vorschrift genannten Seeleute statt der Sonderregelung des § 92 die allgemeinen Vorschriften zum JAV anzuwenden. Dies sind für Versicherungsfälle vor dem 1.1.1992 § 1152 Abs. 2 RVO i. V. m. § 215 Abs. 2 und für Versicherungsfälle nach dem 31.12.1991 die §§ 81 bis 91 i. V. m. § 214 Abs. 2. Erst dann, wenn die Aufsichtsbehörde (Bundesversicherungsamt) die Angleichung der Heuern für Seeleute und der Jahreseinkommen für Küstenschiffer und Küstenfischer in den neuen Bundesländern an das Niveau in den alten Bundesländern feststellt, ist § 92 anzuwenden und einheitliche Durchschnittsheuern und durchschnittliche Jahreseinkommen festzusetzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge