0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem UVEG v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) zum 1.1.1997 in Kraft getreten (vgl. Art. 1 UVEG). Abs. 2 wurde durch Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) hinzugefügt. Abs. 3 wurde eingefügt mit Wirkung zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940). Abs. 4 wurde durch Art. 2b Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) mit Wirkung zum 1.8.2012 hinzugefügt. Durch Art. 7 Nr. 23 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz – 7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde mit Wirkung vom 1.7.2020 Abs. 5 aufgehoben. Die dort normierte Übergangsregelung zum Versicherungsschutz für freiwillige Helfer im Ausland (Geltung vom 1.11.2014 bis 31.12.2015) konnte wegen Zeitablaufs aufgehoben werden (BT-Drs. 19/17586 S. 110).

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift stellt sicher, dass die bis zum 31.12.1996 kraft Gesetzes versicherten Personen, die nach dem 31.12.1996 nicht mehr zum Kreis der Versicherten zählen, nicht ohne ihre Kenntnis den Versicherungsschutz verlieren.

In diesen Fällen soll nach Abs. 1 der Versicherungsschutz in Form einer freiwilligen Versicherung aufrechterhalten bleiben. Die Vorschrift fängt insoweit den Wegfall des Versicherungsschutzes für Künstler, Artisten und Schausteller, die aufgrund eines Vertrages tätig werden, sowie für selbständig oder ehrenamtlich im Veterinärwesen Tätige auf. Abs. 2 enthält eine Übergangsregelung bei Schädigung der Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall der Mutter.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Abs. 1 betrifft

  • selbständig tätige Personen, die zur Schaustellung und Vorführung künstlerischer oder artistischer Leistungen vertraglich verpflichtet sind (§ 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO a. F.), und ihre Ehegatten. Dies gilt nur für die vertragliche Verpflichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB VII (1.1.1997) und die sich aus diesem Vertrag ergebende Tätigkeit;
  • selbständig und ehrenamtlich Tätige im Veterinärwesen, z. B. Tierärzte (§ 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO a. F.), und ihre Ehegatten.

Für diese Personen wird die nach früherem Recht der RVO bestehende Versicherung kraft Gesetzes in eine freiwillige Versicherung nach § 6 weitergeführt.

Für den Fall, dass Versicherungsschutz von den Betroffenen nicht mehr erwünscht sein sollte, ist ein schriftlicher Antrag auf Beendigung des Versicherungsverhältnisses notwendig (Abs. 1 Satz 3). Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen 2 Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 3

Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung fortgeführt (Abs. 1 Satz 2). Mithin gelten die Bestimmungen über die freiwillige Versicherung über Beginn und Ende der Versicherung nach § 6, über die Beitragsberechnung nach § 154. Regelungen zur Versicherungssumme und zum Leistungsumfang enthält die Satzung der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Ferner gelten die Regelungen zur Unternehmerversicherung in der Satzung.

 

Rz. 4

Gemäß §§ 555a, 636 RVO waren ab 1.11.1977 Schädigungen der Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall der Mutter erfasst. Dieser Versicherungsschutz wird gemäß Abs. 2 aufrechterhalten und für den Zeitraum ab 24.5.1949 ausgedehnt.

 

Rz. 5

Mit dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz sind als Folge der Föderalismusreform auch Personen in den Versicherungsschutz einbezogen worden, die nach landesrechtlichen Bestimmungen bei der Schaffung von Wohnraum Selbsthilfe im Bereich des geförderten Wohnungsbaus leisten. Da einige Länder bereits vor Inkrafttreten des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes entsprechende Förderbestimmungen – beginnend mit dem Inkrafttreten des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes zum 1.5.2007 – erlassen haben, wird nach Abs. 3 der Versicherungsschutz auf Anregung der Länder auch auf diesen Zeitraum erstreckt (BT-Drs. 16/10901 S. 16).

 

Rz. 6

Mit der Regelung in Abs. 4 wird der erweiterte Unfallversicherungsschutz für Organspender auch auf Gesundheitsschäden erstreckt, die bei den Spendern nach der Einführung des Transplantationsgesetzes 1997, aber bereits vor dem Inkrafttreten des neuen § 12a eingetreten sind. Leistungen sind einheitlich für alle Betroffenen ab dem Inkrafttreten der Neuregelung zu erbringen (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit v. 23.5.2012, BT-Drs. 17/9773 S. 42).

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