Rz. 12

Der Unternehmer ist gemäß § 165 Abs. 1 i. V. m. den Satzungsregelungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers verpflichtet, innerhalb bestimmter Fristen die Lohnnachweise inhaltlich richtig und vollständig und in der vorgeschriebenen Weise vorzulegen. Dies betrifft auch die Meldepflicht von geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten (Abs. 1 Satz 2). Eigentümer von Seeschiffen, die unter deutscher Flagge fahren, haben diese der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden (zum Inkrafttreten am 1.1.2016 vgl. Rz. 1a).

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