Rz. 2

Regelungsgegenstand ist eine gesetzliche, der Schweigepflicht von Ärzten (vgl. § 203 StGB) vorgehende Anzeigepflicht. Die Vorschrift in Satz 1 übernimmt die Anzeige- und Auskunftspflichten der Ärzte oder Zahnärzte in Fällen, in denen Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, entsprechend dem bis 31.12.1996 geltenden Recht. Eine Änderung der Rechtslage war mit der Einführung des SGB VII insoweit nicht beabsichtigt (BT-Drs. 13/2204 S. 118). Außerdem werden die Informationspflichten gegenüber den Versicherten bei einer Anzeige geregelt.

 

Rz. 3

Einzelheiten des Anzeigeverfahrens sind aufgrund der Ermächtigung in § 193 Abs. 8 in der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung – Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) v. 23.1.2002 geregelt.

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