Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie hat § 807 Abs. 2 RVO als Vorläufer.

 

Rz. 2

Die Auskunftspflicht der Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen wird normiert, weil nicht der Eigentümer, sondern derjenige beitragspflichtiger Unternehmer ist, der die Fläche bewirtschaftet. Der Eigentümer kann jedoch am besten Auskunft über die Größe und Lage der Flächen erteilen. Er kennt auch Namen und Anschrift desjenigen, der (z. B. als Pächter) die jeweilige Fläche bewirtschaftet und mithin Unternehmer ist. Auch hier besteht die Auskunftspflicht nur dann, wenn und soweit dies für die Beitragspflicht erforderlich ist. Damit wird dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung getragen. Die Vorschriften über die Berechtigung und Verpflichtung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, für landwirtschaftliche Flächen Sozialdaten zu erheben und speichern (§ 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3), und die in § 198 gesetzlich normierte Auskunftspflicht des Grundstückseigentümers werden durch § 3a BDSG nicht weiter eingeschränkt. Die genannten Vorschriften gehen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG den Vorschriften des BDSG vor (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 1.12.2011, L 3 U 7/10, ZD 2012 S. 490).

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