Rz. 2

Abs. 1 der Vorschrift geht auf § 712 Abs. 2 RVO zurück. Sprachliche Änderungen ergaben sich beim Normadressaten ("Unfallversicherungsträger" statt "Berufsgenossenschaften") und beim Pflichteninhalt ("Aufsichtspersonen" statt "technische Aufsichtsbeamte" sowie "in der für eine wirksame Überwachung und Beratung gemäß § 17 erforderlichen Zahl" statt "in der für eine wirksame Unfallverhütung erforderlichen Zahl"). Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 24.8.1995 (BT-Drs. 13/2204) sollte der Aufgabenbereich der Aufsichtspersonen nicht weiter auf technische Inhalte beschränkt sein (BT-Drs. 13/2204 S. 81).

Abs. 2 ist aus § 712 Abs. 3 RVO hervorgegangen. Satz 1 setzt für eine Beschäftigung beim Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) als Aufsichtsperson einen Befähigungsnachweis durch eine Prüfung voraus. Die Art dieses Nachweises enthielt § 712 Abs. 3 Satz 1 RVO noch nicht. Anders als nach dem Recht der RVO bedarf es nicht für die "Anstellung", sondern für die von den Trägern der GUV zu erlassenden Prüfungsordnungen (§ 18 Abs. 2 Satz 2) der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 24.8.1995 sollte es wie bisher möglich sein, dass sich die einzelnen Träger der GUV auf eine sog. Musterprüfungsordnung verständigen (BT-Drs. 13/2204 S. 81).

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