Rz. 8

UVV bedürfen gemäß Abs. 4 Satz 1 der Genehmigung durch das BMAS. Die Genehmigung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der UVV. Gemäß § 87 Abs. 2 handelt es sich um eine Form der Fachaufsicht, die sich auch auf Umfang und Zweckmäßigkeit der Maßnahmen erstreckt. Die Genehmigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung (Felz, in: KassKomm. SGB VII, § 15 Rz. 15; Lilienfeld, in: KassKomm. SGB VII, § 114 Rz. 13). Das BMAS entscheidet gemäß Abs. 4 Satz 2 im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, wenn der Unfallversicherungsträger der Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidet gemäß Abs. 4 Satz 3 die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem BMAS. Unfallversicherungsträger unter Landesaufsicht sind die Unfallversicherungsträger im Landesbereich (§ 128) und die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich (§129). Das "Benehmen" beinhaltet eine Form der Mitwirkung im Verwaltungsverfahren. Die entscheidende Behörde muss zwar nicht die Zustimmung der zu beteiligenden Behörde einholen. Es handelt sich jedoch um eine stärkere Form der Mitwirkung als eine Anhörung. Die Stellungnahme der zu beteiligenden Behörde muss von der entscheidungsbefugten Behörde bei der Entscheidung über die UVV in die Überlegungen einbezogen werden (Eichendorf, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 15 Rz. 54). Abs. 4 Satz 4 verpflichtet die zuständigen Behörden zur Genehmigung, wenn die jeweiligen UVV durch die Ermächtigung in Abs. 1 gedeckt sind und in einem ordnungsgemäßen Verfahren durch die Vertreterversammlung erlassen wurden. Es handelt sich also um eine Prüfung im Rahmen der Rechtsaufsicht. Abs. 4 Satz 5 bis 7 normieren Voraussetzungen, die beim Genehmigungsantrag zu beachten sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge