Rz. 3

Abs. 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen Unfallversicherungsträger, die derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, gemeinsame Einrichtungen der Auslandsunfallversicherung errichten können. Die Vorschrift beschränkt im Vergleich mit dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 764 Abs. 1 RVO), die gemeinsamen Einrichtungen auf die Auslandsunfallversicherung. Gemeinsame Einrichtungen sind im Hinblick auf das Versicherungsrisiko zweckmäßiger. Derzeit unterhalten die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (inzwischen fusioniert zur Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro), die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft (inzwischen fusioniert zur Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution), die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft (ab 1.1.2010: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie), die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft (fusioniert zur Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd), die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, die Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, die Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft (ab 1.1.2005 fusioniert mit der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd) und die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gemeinsame Einrichtungen. Die Berufsgenossenschaft Chemie (ab 1.1.2010 Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) betreibt eine eigene Einrichtung.

 

Rz. 4

Abs. 2 regelt, dass eine Vereinbarung nach Abs. 1 zum Beginn eines Kalenderjahres (§ 67 Abs. 1 SGB IV) wirksam wird und dass Vereinbarungen nach Abs. 1 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. Die Vereinbarung ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.d. §§ 53, 56 SGB X zu qualifizieren. Deren Regelungen sind zu beachten.

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