Rz. 2

Die Vorschrift korrespondiert unmittelbar mit § 108. Die dort geschaffene Bindungswirkung soll von allen Begünstigten erzeugt werden können, auch von denen, die nicht unmittelbar Beteiligte eines Verfahrens zur Feststellung eines Versicherungsfalls sind. Geschädigte können ggf. kein Interesse daran haben, ein Verfahren bezüglich eines Versicherungsfalls zu betreiben. Vielleicht deshalb, weil ihnen der in Aussicht stehende Schmerzensgeldanspruch lukrativer erscheint, als die zu erwartende Verletztenrente. Eine die Zivilgerichte nach § 108 bindende Entscheidung des Unfallversicherungsträgers könnte dann ohne ein eigenes Antragsrecht der privilegierten Schädiger nicht ergehen. § 108 Abs. 2 zwingt nur das Gericht zur Aussetzung des Verfahrens, nicht aber den Geschädigten zur Antragstellung beim Unfallversicherungsträger (vgl. Komm. zu § 108). Entscheiden sie sich dafür, keine entsprechenden Anträge zu stellen und wird kein Verfahren von Amts wegen betrieben, tritt eine Bindungswirkung nach § 108 mangels einer entsprechenden Entscheidung nicht ein und die Zivilgerichte müssten ggf. in eigener Zuständigkeit über das Vorliegen eines Privilegierungstatbestands entscheiden (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 109 Rz. 2). Die Interessenlage der Schädiger ist regelmäßig eine andere. Den nach den §§ 104 bis 107 potenziell Haftungsprivilegierten wird deshalb ein eigenes, selbständig einklagbares Recht eingeräumt, die Anerkennung eines Versicherungsfalls zu betreiben (Hauck/Kranig, SGB VII, § 109 Rz. 1; Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 109 Rz. 1; ausführlich zur Bedeutung der Norm Seewald, SGB 1998 S. 281). Damit wird sichergestellt, dass die nach dem Gesetz begünstigten Schädiger auch eine Feststellung mit Bindungswirkung nach § 108 bezüglich ihrer Begünstigung erreichen können.

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