Rz. 21

Mit Erlass des SGB IX sind eine Reihe von Vorschriften des Sozialhilferechts unmittelbar geändert oder ergänzt worden, die inhaltsgleich in das SGB XII übernommen worden sind. Neben der Erweiterung des Kataloges der Eingliederungshilfe und unmittelbaren rechtlichen Verschränkung der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfemaßnahmen mit den Teilhabemaßnahmen des SGB IX (vgl. Rz. 8) ist auch der Nachranggrundsatz (vgl. Rz. 48) an verschiedenen Stellen durchbrochen oder abgeschwächt worden.

 

Rz. 22

Für Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 54 i.V.m. § 26 SGB IX) ist der Nachrang gänzlich aufgehoben, sie sind auch im Rahmen der Sozialhilfe einkommens- und vermögensunabhängig zu leisten (§ 92 Abs. 2 Nr. 5). Es ist daher die Frage zu stellen, ob diese Leistungen überhaupt noch den Charakter von Fürsorgeleistungen i.S.d. Art. 74 Nr. 7 GG haben und damit überhaupt noch zum Sozialhilferecht zu zählen sind. Da hier nicht nur der Nachrang geschwächt, sondern eindeutig durchbrochen und damit aufgehoben wird, liegen daher keine Sozialhilfeleistungen mehr vor (ebenso: Zeitler, NDV 2001 S. 318; offen gelassen von: Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl. 2009, § 54 Rz. 10 und § 92 Rz. 5).

 

Rz. 23

In gewisser Hinsicht gilt dies auch für die Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (§ 92 Abs. 2 Nr. 7). Hier beschränkt sich durch das SGB IX die Eigenbeteiligung auf das Aufbringen der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts, diese beziehen sich in einer Werkstatt für behinderte Menschen ausschließlich auf die Kosten für das Mittagessen (Mergler/Zink, a.a.O., § 92 Rz. 25).

 

Rz. 24

Durch § 94 Abs. 2 SGB XII, wird der Unterhaltsrückgriff auf Eltern, deren Kinder vollstationäre Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhalten, auf 26,00 EUR eingeschränkt.

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