Rz. 17

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 136 SGB IX) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern (§ 39 SGB IX), wenn eine reguläre Beschäftigung oder Bildungsmaßnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung (noch) nicht in Betracht kommt und ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbracht werden kann (§ 41 Abs. 1 SGB IX). Der Gesetzgeber unterscheidet Maßnahmen im Eingangs- und im Berufsbildungsbereich (§ 40 SGB IX) sowie Leistungen im Arbeitsbereich – ausgerichtet auf Beschäftigungsausübung, Weiterentwicklung der Persönlichkeit und Förderung geeigneter Maßnahmen zum Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. § 41 SGB IX). Neben den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen erfasst Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 auch vergleichbare sonstige Beschäftigungsstätten i. S. d. § 56. Die Regelung erstreckt sich allerdings nicht auf die damit verbundene Betreuung in einem Wohnheim für behinderte Menschen (Bieritz-Harder, in: LPK SGB XII, § 92, Rz. 13).

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