Rz. 5

In stationären Einrichtungen lebt der Leistungsberechtigte und erhält dort alle Hilfen, die erforderlich sind, um seine Bedürfnisse zu decken. Dazu zählen Pflege, Behandlung und Erziehung (§ 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2). Tageseinrichtungen für Behinderte sind Werkstätten für Behinderte, Tagesförderungsstätten, Tageskindergärten und -sonderschulen (BVerwG, Urteil v. 22.5.1975, V C 19.74, Buchholz 436.0, § 40 BSHG Rz. 6 = BVerwGE 48 S. 228 = FEVS 23 S. 403), also Einrichtungen, in denen Behinderte tagsüber gefördert und betreut werden (Wolf, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 92 Rz. 3). Keine Tageseinrichtung liegt bei einem täglichen Aufenthalt von lediglich ca. 2 bis 3 Stunden vor (SG Hamburg, Urteil v. 25.6.2007, S 56 SO 440/06, Rz. 25).

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