Rz. 1

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 43 BSHG in das SGB XII. Mit der Einfügung eines neuen Satzes 2 in Abs. 2 wird klargestellt, dass die in Satz 1 genannten Leistungen ohne Rücksicht auf vorhandenes Vermögen zu gewähren sind. Den in § 19 genannten Personen wird die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zugemutet; Abs. 2 enthält hierfür nähere Regelungen. Der bisherige Abs. 2 Satz 5 ist gestrichen worden, da die in Abs. 2 Satz 1 genannten Leistungen nach Änderungen im Rahmen des SGB IX altersunabhängig gewährt werden (BT-Drs. 15/1514 S. 66 zu § 87).

Die Norm trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Durch Art. 3 Nr. 32 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) wurde Abs. 2 Satz 4 mit Wirkung zum 1.1.2011 an die Systematik dieses Gesetzes angepasst.

Durch die 3. Stufe des BTHG tritt zum 1.1.2020 eine umfangreiche Neufassung der Vorschrift in Kraft. Die bisherige Regelung der §§ 92 und 92a werden in dann einer einzigen Vorschrift des § 92 n. F. zusammenfasst (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 167). Die Einkommens- und Vermögensanrechnung bei behinderten Menschen wird vollständig neu in den §§ 135 ff. SGB IX n. F. geregelt. Die bisherige Privilegierung des Abs. 2 geht dann in § 138 Abs. 1 SGB IX n. F. auf.

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