Rz. 9

Abs. 3 überträgt inhaltsgleich § 42 Abs. 4 SGB XI auf die Kurzzeitpflege im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Danach kann die Kurzzeitpflege auch in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen i. S. d. § 107 Abs. 2 SGB V erbracht werden, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für die Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist. Hintergrund der in § 42 Abs. 4 SGB XI durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG, BGBl. I 2012 S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 eingeführten Vorschrift ist die – sicherlich zutreffende – Annahme des Gesetzgebers, dass pflegende Angehörige an einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme häufig nur dann teilnehmen können, wenn gleichzeitig die pflegerische Versorgung und Betreuung der pflegebedürftigen Person vor Ort sichergestellt ist (BT-Drs. 17/9369 S. 41). Ob die Möglichkeit der Kurzzeitpflege in einer Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung nach Abs. 3 im Einzelfall den Zweck der Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson konterkariert, sollte zuvor kritisch geprüft werden (vgl. Philipp, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 5. Aufl. 2017, SGB XI, § 42 Rz. 15). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs für ein PNG kommt es hinsichtlich des Anspruchs des Pflegebedürftigen auf Kurzzeitpflege nicht darauf an, dass die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung eine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI hat. Maßgeblich ist allein, dass die Pflegeperson in dieser Einrichtung an einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt. Die gemeinsame Unterbringung von pflegenden Angehörigen und deren Pflegebedürftigen in einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme eröffnet auch Möglichkeiten, die Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme mit einer gleichzeitigen Schulung des pflegenden Angehörigen für die Pflege und mit entsprechenden Beratungsangeboten zu verbinden, damit längerfristig eine Überlastung des pflegenden Angehörigen durch die Pflegetätigkeit vermieden werden kann und die häusliche Pflege sichergestellt bleibt.

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