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Die Vorschrift wurde mit Art. 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) neu in das SGB XII aufgenommen und trat mit Wirkung zum 1.7.2017 in Kraft.
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