Rz. 2

Mit der Norm soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/7504 S. 52) der Abschaffung des Eigenanteils für Kinder, Schülerinnen und Schüler bei gemeinschaftlichen Mittagessen in Schulen, Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege (§ 9 RegelbedarfsermittlungsgesetzRBEG) Rechnung getragen werden.

Entfalle zum 1.8.2019 die Eigenbeteiligung für Mittagessen in Schulen, Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege, so entfalle zugleich – so die Gesetzesbegründung – die Begründung dafür, dass Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten für behinderte Menschen an der Mittagsverpflegung teilnehmen, einen Anteil des Mittagessens aus dem Regelbedarf zu finanzieren haben. Die Regelung enthält daher in Abs. 2 keine Eigenbeteiligung mehr für das Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen.

 

Rz. 3

Die Einführung des Mehrbedarfs für Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen orientiert sich in der Zielrichtung an den insofern vergleichbaren Bedarfen für Mittagessen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 327).

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