0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 42a wurde mit Art. 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) neu in das Gesetz eingeführt. Die Neuregelung trat mit Wirkung zum 1.7.2017 in Kraft.

Durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) sind Abs. 2 und 5 der Vorschrift zum 1.1.2020 umfassend geändert worden. Durch die Neufassung von Abs. 2 wird die bisherige Unterscheidung nach Wohnung und andere Wohnformen bei Leistungsberechtigten, die nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, durch eine zusätzliche Differenzierung ergänzt. Neu hinzu gekommen ist in Satz 1 Nr. 2 als zusätzliche Wohnform der persönliche Wohnraum mit zusätzlichen Räumlichkeiten. Wie sich die zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung ergeben, enthalten die neu eingefügten Abs. 5 und 6. Mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sind nunmehr Wohnformen aufgenommen worden, die weder von Nr. 1 und 2 noch von § 42 Nr. 4b umfasst sind. Durch die Einfügung der Abs. 5 und 6 wird der bisherige Abs. 5 (sonstige Wohnformen) zu Abs. 7.

Die Vorschrift ist durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1950) erneut zum 1.1.2020 geändert worden, weil sich – so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/11006) – ein redaktioneller sowie klarstellender Änderungsbedarf ergab.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit § 42a wurde eine Vorschrift zur Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in das Vierte Kapitel des SGB XII eingefügt. Sie enthält zu § 35 abweichende Regelungen zur Anerkennung laufender Unterkunftsbedarfe und unterscheidet dabei nach der Unterkunftsform (Wohnung oder sonstige Unterkunft) sowie nach der Zusammensetzung des Haushaltes (Mehrpersonenhaushalte mit nahen Angehörigen oder Wohngemeinschaften mit anderen Personen).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Voraussetzung für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung ist zunächst, dass der Antragsteller leistungsberechtigt i. S. v. § 19 Abs. 2 i. V. m. § 41 ist (vgl. die Komm. dort). Nach dem in Abs. 1 enthaltenen Grundsatz richtet sich die Anerkennung von Bedarfen sodann grundsätzlich nach den entsprechenden Vorschriften im Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels (§§ 35, 35a und 36) sowie nach § 42 Nr. 4b (Unterbringung in einer stationären Einrichtung), soweit sich aus den Abs. 2 bis 7 keine Abweichungen und Ergänzungen in Form von Regelungen für besondere Wohnsituationen ergeben.

 

Rz. 4

Abs. 2 enthält eine Definition von Wohnung und anderen Wohnformen, auf der die speziellen Regelungen für die Anerkennung angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf in den Abs. 3 bis 7 aufbauen (BT-Drs. 18/9984 und BT-Drs. 18/9522).

Die Definition einer Wohnung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist in Abs. 2 Satz 2 enthalten und übernimmt die in unterschiedlichen Rechtsbereichen übliche Abgrenzung, wonach eine Wohnung eine abgeschlossene räumliche Einheit darstellt, die zumindest die wesentlichen für eine eigenständige Haushalts- und damit auch Lebensführung bestimmten und geeigneten Ausstattungen, Vorrichtungen und Einrichtungen beinhaltet. Eine Wohnung im Sinne der Vorschrift stellt auch eine selbstgenutzte Wohnimmobilie (Eigenheim) dar. Die für Wohnungen als Bedarf zu berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in besonderen Konstellationen von Mehrpersonenhaushalten enthalten die Abs. 3 und 4.

 

Rz. 4a

Durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist Satz 1 Nr. 2 geändert worden. Nunmehr ist dort der persönliche Wohnraum mit zusätzlichen Räumlichkeiten als besondere Wohnform enthalten. Wie sich die zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Einzelnen ergeben, regeln die neu eingefügten Abs. 5 und 6.

In Abs. 2 Satz 3 werden persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung i. S. v. Satz 1 Nr. 2 definiert (hierzu und zu Nachfolgendem BT-Drs. 18/9522). Im Unterschied zu Wohnungen handelt es sich dabei um Räumlichkeiten, die keine abgeschlossene Wohnung darstellen, weil neben dem persönlichen Wohnraum auch zusätzliche Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die von weiteren Personen gemeinsam genutzt werden, die nicht gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person in einem persönlichen Wohnraum leben. Die zusätzlichen Räumlichkeiten zur gemeinsamen Nutzung sind keine persönlichen Wohnräume anderer Personen und stellen eine notwendige räumliche Ergänzung dar. Es handelt sich dabei nicht oder nicht ausschließlich um Funktionsräume wie Küche oder Bad, weil persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zusammen nicht alle für eine Wohnung kennzeichnenden Funktionen bzw. Funktionsräume umfassen müssen. Stattdessen dienen die zusätzlichen Räumlichkeiten ...

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