0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Art. 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I 3159) neu in das SGB XII aufgenommen und trat mit Wirkung zum 1.7.2017 in Kraft.

 

Rz. 2

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9984) ist die Regelung neu in das SGB XII aufgenommen worden, weil es im geltenden Recht an einer gesetzlichen Regelung fehlt, bis zu welcher Dauer ein vorübergehender Auslandsaufenthalt (z. B. Urlaub) für den Leistungsanspruch unschädlich ist.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung ist gemäß § 41 Abs. 1, dass Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Nach § 30 SGB I hat jemand dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Bislang haben die das Vierte Kapitel des SGB XII ausführenden Träger sehr unterschiedlich entschieden, ab wann ein Leistungsanspruch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt entfällt. Staatliche Fürsorge könne, so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9984), ihre Aufgabe, das Existenzminimum der im Inland lebenden Menschen sicherzustellen, nur erfüllen, wenn sich die Leistungsberechtigten tatsächlich im Inland aufhalten. Bestreiten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ihren Lebensunterhalt in erheblichem zeitlichem Umfang im Ausland, so können staatliche Fürsorgeleistungen ihren Sicherstellungsauftrag im Inland nicht mehr erfüllen. Zugleich erhalten Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur unter engen Voraussetzungen existenzsichernde Leistungen (§ 24). Dieses Regel-Ausnahme-Prinzip dürfe, so die Gesetzesbegründung weiter, nicht dadurch unterlaufen werden, dass die für das Inland gedachten existenzsichernden Leistungen langfristig auch bei Auslandsaufenthalten gewährt werden. Vor diesem Hintergrund werde zur Erhöhung der Rechtssicherheit sowie zur Abgrenzung von Leistungen für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland der Zeitraum, für den Leistungsberechtigte in das Ausland reisen können, ohne den Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu verlieren, durch die Einfügung des § 41a gesetzlich konkretisiert.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

In Anlehnung an die gesetzliche Mindesturlaubsdauer gilt nach dem Wortlaut der Regelung ein ununterbrochener Auslandsaufenthalt von bis zu 4 Wochen (z. B. zur Erholung, zur Grabpflege oder zum Besuch von Angehörigen) als für den Leistungsanspruch unschädlich. Bei einem entsprechenden Auslandsaufenthalt über 4 Wochen hinaus sind nach § 41a dagegen keine existenzsichernden Leistungen mehr zu zahlen, da aufgrund der Länge des Auslandsaufenthalts davon auszugehen ist, dass aktuell eine Bedarfsdeckung im Ausland gewährleistet ist (so die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/9984). Erst ab nachgewiesener Rückkehr ins Inland ist erneut eine Existenzsicherung nach inländischen Maßstäben geboten. Leistungsberechtigte haben den Zeitpunkt ihrer Rückkehr nachzuweisen, damit die ursprünglich bewilligten Leistungen ab Rückkehr weiter erbracht werden können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge