0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Satz 1 wurde redaktionell angepasst durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 24.3.2006 (BGBl. I S. 558) mit Wirkung zum 1.4.2006. Satz 2 wurde eingefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) mit Wirkung zum 1.8.2006.

 

Rz. 1a

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 Satz 3 neu gefasst und damit die Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nach § 43 Abs. 2 SGB VI bzw. des Grundsicherungsträgers nach § 44a Abs. 1 SGB II normiert. Durch Art. 3 Nr. 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 lediglich eine redaktionelle Änderung vorgenommen. In Satz 2 wird auf § 36 Bezug genommen und dadurch den Verschiebungen durch dieses Gesetz Rechnung getragen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bildet mit § 5 Abs. 2 SGB II ein gemeinsames "Scharnier" zwischen den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Die Vorschriften sollen Schnittstellen zwischen den beiden Büchern und ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII vermeiden (BSG, Urteil v. 19.5.2009, B 8 SO 4/08 R, mit Hinweis auf BT-Drs. 15/1514 S. 57 zu § 21). § 21 wird daher als eine vor die Klammer gezogene Ausschlussnorm bezeichnet (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.6.2012, L 20 AS 1322/12 B ER). Nach § 5 Abs. 2 SGB II schließt der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen nach Kap. 3 SGB XII (also Leistungen für den Lebensunterhalt) aus. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II können nicht durch Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel aufgestockt werden (BSG, Urteil v. 11.12.2007, B 8/9b SO 12/06 R, Rz. 14). Der Ausschluss gilt jedoch einerseits nicht für Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 SGB XII, die auch an Bezieher von Leistungen nach dem SGB II erbracht werden können und andererseits nicht für Leistungen nach § 36, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen sind. Darüber hinaus bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II, dass Leistungen nach dem Kap. 4 SGB XII gegenüber dem Sozialgeld vorrangig sind.

 

Rz. 3

§ 21 Satz 1 hat eine wechselvolle Gesetzgebungsgeschichte hinter sich. Die Bestimmung lautete im Regierungsentwurf (BR-Drs. 559/03) zunächst:

"Personen, die nach dem zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt mit Ausnahme von Leistungen nach § 32 Abs. 1, nach § 35, soweit sie nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 des Zweiten Buches zu übernehmen sind, und nach § 36."

 

Rz. 4

Danach blieb auch für die Leistungsberechtigten nach dem SGB II zunächst der Anspruch auf einmalige Bedarfe nach § 32 Abs. 1 RegE (jetzt: § 31 Abs. 1), d. h. für Erstausstattungen für die Wohnung und für Bekleidung sowie für mehrtägige Klassenfahrten, erhalten. Ebenso konnte Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen, vor allem zur Sicherung der Unterkunft nach § 35 RegE (jetzt: § 36), und schließlich der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 36 RegE (jetzt: § 27b) gewährt werden.

 

Rz. 5

Der Bundestagsausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung änderte Satz 1 demgegenüber erheblich ab. Seiner Empfehlung (BT-Drs. 15/1734 S. 19) nach sollte die Vorschrift wie folgt lauten:

"Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt mit Ausnahme von Leistungen nach § 32, soweit sie nicht nach § 23 Abs. 3 des Zweiten Buches zu übernehmen sind, sowie nach § 35, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches zu übernehmen sind."

 

Rz. 6

Damit wurden zunächst einmalige Bedarfe in die grundsätzliche Leistungszuständigkeit nach dem SGB II überführt, ebenso Aufwendungen für Unterkunft, nachdem § 22 Abs. 5 SGB II vorsieht, dass Mietschulden als Darlehen übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde. Die Möglichkeit, Leistungen für den lebensnotwendigen Unterhalt in Einrichtungen nach dem SGB XII zu übernehmen, wurde ganz gestrichen.

 

Rz. 7

Seine jetzige Fassung erhielt Satz 1 durch den Vermittlungsausschuss, wo auch die Möglichkeit, einmalige Bedarfe zu übernehmen, entfernt wurde.

2 Rechtspraxis

2.1 Abgrenzung zum SGB II

 

Rz. 8

§ 21 sieht in Satz 1 vor, dass Personen, die nach dem SGB II leistungsberechtigt sind, keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.

 

Rz. 9

Hinsi...

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