0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten; sie trat damals an die Stelle des bisherigen § 17 Abs. 1 BSHG; welcher bis dahin die Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Sozialhilfeträgers geregelt hat. Die Vorschrift wurde zum 1.4.2011 durch Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) geändert, indem Abs. 3 Satz 5 a. F. angefügt wurde. Durch Art. 5 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) ist § 11 mit Wirkung zum 1.1.2023 grundlegend modifiziert worden; dies wird bereits durch die geänderte Gesetzesüberschrift "Beratung und Unterstützung" und dem Streichen der "Aktivierung" verdeutlicht.

In der BT-Drs. 20/3873 S. 107 wurde ausgeführt:

Zitat

§ 11 SGB XII, der in der geltenden Fassung "Beratung und Unterstützung, Aktivierung" regelt, wird neu gefasst. Durch die Neufassung umfasst der Regelungsinhalt nicht mehr den Bereich "Aktivierung", weshalb die Überschrift auf "Beratung und Unterstützung" beschränkt wird. Die sich daraus ergebenden Änderungen zur geltenden Fassung beschränken sich auf die Absätze 2, 3 und 4.

In Absatz 2 werden Regelungen zur Beratung von Leistungsberechtigten zusammengefasst. Damit ist neben der Beratung zum Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX auch die Beratung für den Umgang mit dem durch den monatlichen Regelsatz zur Verfügung gestellten monatlichen Pauschalbetrag nach § 27a Absatz 3 Satz 2 SGB XII in Absatz 2 enthalten.

In Absatz 3 wird verdeutlicht, dass es sich bei der Unterstützung bei der Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit um eine reine Obliegenheit handelt. Ziel der Unterstützung ist die Ausübung einer Betätigung, die im Interesse der Leistungsbeziehenden liegt. Dabei kann auch Einkommen erzielt werden, die Erzielung eines bedarfsdeckenden Erwerbseinkommens ist jedoch aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen oder des Alters der Leistungsberechtigten kein Ziel der Unterstützung. Durch eine Betätigung soll stattdessen den Leistungsberechtigten ermöglicht werden, selbst zu entscheiden, welche Möglichkeiten einer aktiven Teilnahme am Leben in der Ge-meinschaft sie ergreifen wollen (bspw. ehrenamtliche Tätigkeit). Aufgrund der Verdeutlichung der Freiwilligkeit, Beratung und Unterstützung durch den zuständigen SGB XII-Träger in Anspruch zu nehmen, wird auf die bisherigen Regelungen zur Zumutbarkeit ersatzlos verzichtet. Weil es sich dabei um unterstützende Maßnahmen auf freiwilliger Basis handelt, ist auch der Begriff „Aktivierung“ in der Überschrift des Paragrafen zu streichen.

In Absatz 4 wird der Inhalt des bisherigen Absatzes 5 zur Beratung und Unterstützung durch Wohlfahrtsverbände, Schuldnerberatungsstellen und andere unverändert übernommen.Die Vorschrift tritt an die Stelle des bisherigen § 17 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes. In Absatz 2 werden Inhalt und Umfang der Beratung beschrieben, um einzelne Gegenstände der Beratung konkretisiert. Satz 4 betont die Bedeutung einer gebotenen Budgetberatung, die nicht nur wegen der Verankerung des Persönlichen Budgets in § 52, sondern auch wegen der Einbeziehung der meisten bisherigen einmaligen Leistungen in den Regelsatz gemäß §§ 29 bis 32 zunimmt.

In der seit dem 1.1.2023 geltenden Neufassung sind die vormals in Abs. 3 Satz 4 a. F. normierte Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit zum Zweck der Einkommenserzielung und damit zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit, die Unterstützung des Sozialhilfeträgers i. S. einer Aktivierung bei der Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit und die bislang in Abs. 4 enthaltenen Tatbestände für das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Aufnahme einer Tätigkeit ersatzlos gestrichen worden. Die Streichungen waren erforderlich, da die bislang in Abs. 3 Satz 2, Satz 4 und Abs. 4 enthaltenen Regelungen der durch das Bürgergeld-Gesetz vorgegebenen Maßgabe widersprochen haben, wonach es sich bei der Aufnahme einer Tätigkeit des Leistungsberechtigten nach dem SGB XII um eine rein freiwillige Obliegenheit handelt mit der Folge, dass ein Leistungsberechtigter nach dem SGB XII eigenständig entscheidet, ob und wie er aktiv am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen möchte. Konsequenterweise ist durch Art. 5 des Bürgergeld-Gesetzes zum 1.1.2023 zugleich die bislang in § 39a enthaltenen gesetzliche Regelung zur Möglichkeit einer Leistungsbeschränkung bei einem Verstoß gegen die Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit entfallen. Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 11 ersichtlich davon ausgegangen, dass dem Anwendungsbereich des SGB XII nur Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder solche, welche die Altersgrenze des § 7a SGB II überschritten haben, unterliegen (BT-Drs. 20/3873 S. 107) und erwerbsf...

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