Rz. 9b

Die Berufskrankheiten nach Nr. 1320 (Chronisch-myeloische oder chronisch-lymphatische Leukämie durch 1,3-Butadien bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 180 Butadien-Jahren (ppm x Jahre), 1321 (Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a)pyren-Jahren [(µg/m3) x Jahre]), 2115 (Fokale Dystonie als Erkrankung des zentralen Nervensystems bei Instrumentalmusikern durch feinmotorische Tätigkeit hoher Intensität), 4104 (Eierstockkrebs) und 4113 (Kehlkopfkrebs) wurden durch die 4. BKVÄndV mit Wirkung zum 1.8.2017 in die Berufskrankheitenliste aufgenommen.

Seit der Dritten BKV-Änderungsverordnung v. 22.12.2014 wird der Rückwirkungsregelung nicht mehr das ehemals regelmäßig praktizierte sog. Stichtagsprinzip zugrunde gelegt, wonach bei Eintritt der Erkrankung vor einem bestimmten Stichtag eine Entschädigung durch die Unfallversicherung ausgeschlossen ist. Vielmehr soll das Risiko, dass es viele Jahre dauern kann, bis eine Erkrankung nach wissenschaftlichen und rechtlichen Maßstäben als Berufskrankheit anerkannt wird, bei neuen Berufskrankheiten nicht mehr allein von einzelnen Betroffenen getragen werden. Insoweit wird mit der Regelung das Eintreten des Versicherungsfalls auf einen Zeitpunkt vor der Listenaufnahme fingiert. Hierzu gehören die Fälle, in denen die Erkrankung bereits vor der Aufnahme in die Anlage 1 eingetreten war, eine ärztliche Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige aber erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung gestellt wurde oder dem Unfallversicherungsträger der Verdacht erst nach diesem Zeitpunkt auf sonstige Weise bekannt wurde. Leistungen werden entsprechend den allgemeinen sozialrechtlichen Vorschriften rückwirkend längstens für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren erbracht. Dies gilt auch, wenn über eine Anerkennung in der Vergangenheit bereits durch bindende Bescheide oder rechtskräftige Entscheidungen der Unfallversicherungsträger oder der Sozialgerichte entschieden worden ist; die Regelung entspricht insoweit dem bisherigen Recht. Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand in solchen Fällen zu vermeiden, sind die Anerkennungen im Einzelfall von einem Antrag abhängig (BR-Drs. 410/17 S. 9).

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