0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 2 ist derzeit i. d. F. des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) seit 1.1.2012 in Kraft.

Die Vorschrift ist durch das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) mit Wirkung zum 1.1.2012 in Kraft getreten (vgl. zu den Gesetzesmaterialien: BR-Drs. 202/11 S. 25 f. = BT-Drs. 17/6256 S. 17 f. und BR-Drs. 202/11 (Beschluss) sowie BR-Drs. 202/1/11 (Empfehlungen der Ausschüsse)).

Die Vorschrift ist seit dem BKiSchG unverändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift betont die Bedeutung präventiver Leistungsangebote. Dabei respektiert der Gesetzgeber aber gerade gewachsene Beratungs- und Informationsstrukturen in den Kommunen und Kreisen, indem er die in Abs. 2 geregelten Modalitäten der Information – Gespräch und Willkommensbesuch – bewusst offen formuliert hat (so zutreffend Götte, JAmt 2012 S. 7; vgl. auch Gesetzesmaterialien BR-Drs. 202/11 S. 26 = BT-Drs. 17/6256 S. 18, wonach die Entwicklung von Konzepten sowie die Schaffung und Ausgestaltung von Strukturen zur Gewährleistung des Angebots an Beratungs- und Unterstützungsleistungen den Ländern und Kommunen überlassen bleiben soll).

 

Rz. 3

Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Familien in der Umbruchsituation durch die Ankunft eines neuen Familienmitglieds Beratungsbedarf haben, wenngleich dieser nach Dauer und Intensität stark differiert. Dabei nimmt die Reglung über die niedrigschwellige Information auch die Bildung eines Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern und Behörde in den Fokus, die der unter Umständen später erforderlichen Hilfebeziehungen dient (Götte, JAmt 2012 S. 7, 8). Die Regelung dient daher nicht der Kontrolle (Götte, JAmt 2012 S. 7, 9).

 

Rz. 4

Struktur der Vorschrift: Abs. 1 regelt die Information an junge Eltern und werdende Mütter und Väter über Unterstützungsangebote in Form von Beratungs- und Hilfsangebote in Fragen rund um die Geburt und in den ersten Lebensjahren. Abs. 2 Satz 1 macht zum vorrangigen Instrument das Elterngespräch. Abs. 2 Satz 2 regelt den sog. Willkommensbesuch und Abs. 2 Satz 3 beinhaltet eine subsidiäre Zuständigkeitsregel.

 

Rz. 5

Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), die regelmäßig in der Fachzeitschrift "Das Jugendamt (JAmt)" veröffentlicht werden, sind im Volltext auf der Webseite des DIJuF unter der Rubrik Publikationen, JAmt – Fachzeitschrift abrufbar (https://dijuf.de/veroeffentlichungen/jamt-fachzeitschrift, zuletzt abgerufen am 31.3.2023).

2 Rechtspraxis

2.1 Informationsrecht der Eltern nach Abs. 1

 

Rz. 6

Abs. 1 begründet ein Informationsrecht und verweist in allgemeiner Form auf Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich der Eltern als Informationsangebote im Rahmen der frühen Hilfen.

 

Rz. 7

Sinn der Regelung über die Inanspruchnahme präventiver Leistungen ist es, die Entwicklung des Kindes zu fördern und damit Nachteile zu vermeiden, die einen schädigenden Einfluss auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen entfalten können (BR-Drs. 202/11 S. 25 = BT-Drs. 17/6256 S. 17).

 

Rz. 8

Die Gesetzesbegründung nennt als normative Informationsquellen für das örtlich verfügbare Angebotsspektrums das SGB VIII, das Schwangerschaftskonfliktberatungsgesetz sowie Landesgesetze zum Kinderschutz und zum öffentlichen Gesundheitsdienst (BR-Drs. 202/11 S. 26 = BT-Drs. 17/6256 S. 18).

 

Rz. 9

Dabei handelt es sich um eine aufsuchende Hilfe i. S. einer Bringschuld des Trägers. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass Eltern aufgrund von Belastungen und Vorbehalten gegenüber Behörden und staatlichen Einrichtungen nicht zwingend selbst aktiv werden. Es die daher Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft, (werdende) Eltern über dieses Angebot zu informieren und für die Inanspruchnahme der Leistungen im Interesse und zum Wohl des Kindes zu werben (BR-Drs. 202/11 S. 25 = BT-Drs. 17/6256 S. 17 f.).

 

Rz. 10

Inhaltlich haben die kommunalen Gebietskörperschaften mit Unterstützung der Länder Konzepte zu den Frühen Hilfen entwickelt, so z. B. das sog. Dormagener Modell (hierauf verweist auch die Gesetzesbegründung in BR-Drs. 202/11 S. 25 = BT-Drs. 17/6256 S. 18), das dem Schutz und der Prävention vor familiärer Gewalt und Kindesmissbrauch dient und im Oktober 2006 durch den Rat der Stadt Dormagen angenommen wurde (vgl. hierzu auch bei Götte, JAmt 2012 S. 7, 8). Zu verweisen ist auch auf das Aktionsprogramm "Familienbesucher" in Baden-Württemberg (vgl. näher bei Götte, a. a. O.).

 

Rz. 11

Dabei überlässt es der Gesetzgeber ausdrücklich den Ländern und Kommunen, das Angebot an Beratungs- und Unterstützungsleistungen im örtlichen Einzugsbereich sicherzustellen und entsprechende Konzepte und Strukturen zu entwickeln, um diese Ziele zu erreichen (vgl. hier zur Begründung von Abs. 2 die Gesetzesmaterialien in BR-Drs. 202/11 S. 26 = BT-Drs. 17/6256 S. 18).

 

Rz. 12

Der Begriff örtlicher Einzugsbereich ist durch Abs. 2 nicht näher definiert. Im Hinblick auf die Regelung in Abs. 2 Satz 3, die die subsidiäre Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe begründet...

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