Rz. 24

Satz 2 versucht eine Legaldefinition des Begriffes der frühen Hilfen. Die Gesetzesbegründung weist auf das Aktionsprogramm des Bundes "Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme" und auf das "Nationale Zentrum Frühe Hilfen" als Plattform für einen gezielten Wissensaustausch hin (BR-Drs. 202/11 S. 24 = BT-Drs. 17/6256 S. 17).

 

Rz. 25

Die Vorschrift beschreibt Frühe Hilfen als ein wesentliches Unterstützungselement für Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft (BR-Drs. 202/11 S. 24 = BT-Drs. 17/6256 S. 17). Frühe Hilfen dienen daher dem Zweck, in belastenden Lebenslagen (z. B. aufgrund der psychischen Erkrankung eines Elternteils, persönlicher Gewalterfahrung der Eltern, Verschuldung oder der chronischen Erkrankung des Kindes) und bei geschwächten familiären Bewältigungsressourcen Vernachlässigung und Misshandlung präventiv und wirksam vorzubeugen.

 

Rz. 26

Als Zielgruppe der Vorhaltung früher Hilfen werden dabei nicht nur Mütter und Väter in den ersten Lebensjahren des Kindes definiert, sondern bereits schwangere Frauen und werdende Väter.

 

Rz. 27

Inhaltlich betreffen solche Hilfen sowohl die Gesundheitsförderung (universelle/primäre Prävention) als auch Hilfen zur Abwendung von familiären Problemlagen (selektive/sekundäre Prävention).

 

Rz. 28

Im Interesse des Kindeswohls sind die Leistungsträger auch zur intensiven Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen verpflichtet (BR-Drs. 202/11 S. 24 = BT-Drs. 17/6256 S. 17).

 

Rz. 29

Zugang zu den frühen Hilfen haben auch Flüchtlingsfamilien; dies erfolgt in der Praxis häufig über das Angebot einer Familienhebamme als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe (DIJuF-Rechtsgutachten v. 11.1.2016, J 8.010/J 8.112 Bm, JAmt 2016 S. 129).

 

Rz. 30

Aus den Erkenntnissen der Frühen Hilfen fließen weitere Pflichten des Trägers. Ergeben sich z. B. im Rahmen Früher Hilfen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, so ergibt sich auch die Verpflichtung zur Gefährdungseinschätzung für Familienhebammen aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 (DIJuF-Rechtsgutachten v. 26.10.2016, J 7.710 Gö, JAmt 2017 S. 26).

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